Wahlbekanntmachung
1. Am 24. September 2017
findet die
Wahl zum 19. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 1: Bosau und die Ortsteile Bichel, Kleinneudorf, Löja, Wöbs
Wahlraum: 23715 Bosau, Bischof-Vicelin-Damm 11, Haus des Kurgastes
Wahlbezirk 2: Ortsteile Brackrade, Hassendorf, Hutzfeld
Wahlraum: 23715 Bosau-Hutzfeld, Am Ehrenmal 5, Feuerwehrgerätehaus
Wahlbezirk 3: Ortsteile Braak, Kiekbusch, Klenzau, Liensfeld
Wahlraum: 23715 Bosau-Liensfeld, Am Heller 2, Dorfgemeinschaftshaus
Wahlbezirk 4: Ortsteile Majenfelde, Quisdorf, Thürk
Wahlraum: 23715 Bosau-Majenfelde, Majenfelder Landstr. 12 a,
FF-Geräte- u. Dorfgemeinschaftshaus
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom
14.08.2017 bis zum 03.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00
Uhr in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bosau in 23715 Bosau, Ortsteil
Hutzfeld, Hauptstr. 2 (Zimmer 3, Erdgeschoss), zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in
dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder
Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erst- und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen
Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem
Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der
Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und
jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten
und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder
in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem
der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen
amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen
amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelum-schlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr
eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben
werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches).
Plön, 30.08.2017
Amt Großer Plöner See
Der Amtsvorsteher
- Gemeindebehörde -
Im Auftrag
gez. Schubert