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Gemeinsame Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 07. Mai 2017

1.    Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Gemeinden des Amtes
       Großer Plöner See (1) werden in der Zeit vom 17. April 2017 bis 21. April
       2017
(20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten
       an folgendem Ort für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten:


       Wählerverzeichnisse für die Gemeinden des Amtes Großer Plöner See:
       Amt Großer Plöner See, Zimmer 3 (Erdgeschoss), Heinrich-Rieper-Str. 8,
       24306 Plön
(2)

       Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu
       ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
       eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
       anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie
       Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrich-tigkeit oder
       Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
       Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
       eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht
       ist durch ein Datensichtgerät möglich. (3)

       Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
       Wahlschein hat.

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb
       der Einsichtsfrist, spätestens am 21. April 2017 bis 12:00 Uhr (16. Tag vor der
       Wahl) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde Einspruch einlegen (2):

       Gemeinden des Amtes Großer Plöner See:
       Amt Großer Plöner See, Zimmer 3 (Erdgeschoss), Heinrich-Rieper-Str. 8,
       24306 Plön


       Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die
       Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
       spätestens 16. April 2017 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

       Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu
       sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie
       oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der
       Wahlschein ausge-stellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen
       Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt
    hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
    entstanden ist
     oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
    Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der
    Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

    Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
    Wahlscheine bis zum 05. Mai 2017 (2. Tag vor der Wahl), 12:00 Uhr, bei der
    Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen.
    Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare
    elektronische Übermittlung als gewahrt.

    Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
    Nr. 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum
    Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte
    Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung
    den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
    kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche
    Vollmacht vorlegen.

6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

       einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
       einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
       einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
       Gemeindewahlbehörde und
       ein Merkblatt für die Briefwahl.

       Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der 
       Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn
       der von der wahlberechtigten Per-son unterschriebene Wahlscheinantrag oder
       eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine
       schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der
       Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

       Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem
       Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde
       absenden, dass er dort spätes-tens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann.
       Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde
       abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss
       dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem
       Wahlbrief-umschlag angegebenen Wahlbezirks oder dem auf dem
       Wahlbriefumschlag angegebenen Briefwahlvorstand zugeht.
                                                                          Die Gemeindewahlbehörde
                                                                                        Im Auftrag

08.03.2017                                                                   gez. Schubert
(Datum)
______________
1) Alle an der gemeinsamen Bekanntmachung teilnehmenden Gemeinden angeben. Bei Ämtern ist anstelle der amtsange-hörigen Gemeinden das jeweilige Amt anzugeben.
2) Jeweils Name der Gemeinde bzw. des Amtes, Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Alle an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligten Gemeindewahlbehörden aufführen.