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DRK Blutspende

Aktuelle Blutspendetermine in
Bosau und Umgebung

Wahlbekanntmachung

1.    Am 22. September 2013
       findet die

Wahl zum 18. Deutschen Bundestag

    statt.
    Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt.
    Wahlbezirk 1: Bosau und die Ortsteile Bichel, Kleinneudorf, Löja, Wöbs
    Wahlraum: 23715 Bosau, Bischof-Vicelin-Damm 11, Haus des Kurgastes
    Wahlbezirk 2: Ortsteile Brackrade, Hassendorf, Hutzfeld
    Wahlraum: 23715 Bosau-Hutzfeld, Am Ehrenmal 5, Feuerwehrgerätehaus
    Wahlbezirk 3: Ortsteile Braak, Kiekbusch, Klenzau, Liensfeld
    Wahlraum: 23715 Bosau-Liensfeld, Am Heller 2, Dorfgemeinschaftshaus
    Wahlbezirk 4: Ortsteile Majenfelde, Quisdorf, Thürk
    Wahlraum: 23715 Bosau-Majenfelde, Majenfelder Landstr. 12 a, FF-Geräte- u.
    Dorfgemeinschaftshaus

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19.08.2013 bis zum
    01.09.2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
    der Wahlberechtigte zu wählen hat.
    Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in der
    Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bosau in 23715 Bosau, Ortsteil Hutzfeld, Hauptstr. 2
    (Zimmer 3, Erdgeschoss), zusammen.
3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen
    Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur
   Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes
    einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erst- und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen
           Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
           auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von
           dem Namen jedes Bewerbers  einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie
           eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf
           Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis
           für die Kennzeichnung.
    Der Wähler gibt
    seine Erststimme in der Weise ab,
            dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
            gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie
            gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise
            dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
            gesetztes Kreuz  oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie
            gelten soll.
    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem
    besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine
    Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
       Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit
      das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
       Wahlschein ausgestellt ist,
    a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b)    durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
    Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
    beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
    und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
    angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der
    Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14
      Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
       Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
       Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Plön, 14.08.2013
Amt Großer Plöner See
   Der Amtsvorsteher
  - Gemeindebehörde -
         Im Auftrag
      gez. Schubert