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Bekanntmachung

Betr.: Knick-, Hecken und Baumpflege an öffentlichen Wegen in der Gemeinde Bosau

Durch das Ordnungsamt der Gemeinde Bosau werden die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte usw. gem. § 33 Abs. 3 und 4 des Straßen- und Wegegesetzes aufgefordert, Knicks, Hecken und Bäume an öffentlichen Straßen zurückzuschneiden, damit eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen wird.

Erforderlich ist, dass ein Lichtraumprofil in einer Höhe von 4,50 m, gemessen vom äußeren Rand der Bankette, von Ästen, Zweigen usw. freigehalten wird (siehe Zeichnung).

Nach § 27a Landesnaturschutzgesetz dürfen Knicks, Hecken, Bäume und anderes Gebüsch, sowie sonstige Gehölze nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 14. März gerodet, gefällt, auf den Stock gesetzt, oder auf sonstige Weise beseitigt werden.
Zur Beseitigung der pflanzlichen Abfälle (Zweige usw.) wird auf die Landesverordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Beseitigungsanlagen hingewiesen.
Das Ablagern von Zweigen, Baumteilen usw. auf den Böschungen, Banketten, Seiten- und Sicherheitsstreifen ist nach Beendigung der Arbeiten nicht gestattet. Soweit aus früheren Rückschnitten noch Zweige abgelagert sind, werden die Grundstückseigentümer gebeten, die Zweige soweit zurückzuräumen, dass die Banketten und Gräben durch den beauftragten Unternehmer der Gemeinde maschinell in einer Breite von ca. 1,50 m gemäht werden können.
Auf den vorstehenden Sachverhalt wird allgemein mit der Bitte um Beachtung hingewiesen.
Hutzfeld, den 02. September 2015
Az .: III 11 - 210.5
                                                                                     Gemeinde Bosau
                                                                                    Der Bürgermeister
                                                                                   gez. Mario Schmidt