Gemeinsame Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 07. Mai 2017
1. Die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl für die Gemeinden des Amtes
Großer Plöner See (1) werden in der Zeit vom 17. April 2017 bis 21. April
2017 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten
an folgendem Ort für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten:
Wählerverzeichnisse für die Gemeinden des Amtes Großer Plöner See:
Amt Großer Plöner See, Zimmer 3 (Erdgeschoss), Heinrich-Rieper-Str. 8,
24306 Plön (2)
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu
ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern
eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie
Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrich-tigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die
eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht
ist durch ein Datensichtgerät möglich. (3)
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb
der Einsichtsfrist, spätestens am 21. April 2017 bis 12:00 Uhr (16. Tag vor der
Wahl) bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde Einspruch einlegen (2):
Gemeinden des Amtes Großer Plöner See:
Amt Großer Plöner See, Zimmer 3 (Erdgeschoss), Heinrich-Rieper-Str. 8,
24306 Plön
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden; die
Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens 16. April 2017 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu
sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie
oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der
Wahlschein ausge-stellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt
hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist
entstanden ist
oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der
Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können
Wahlscheine bis zum 05. Mai 2017 (2. Tag vor der Wahl), 12:00 Uhr, bei der
Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonst dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
Nr. 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum
Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte
Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung
den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen
kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche
Vollmacht vorlegen.
6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn
der von der wahlberechtigten Per-son unterschriebene Wahlscheinantrag oder
eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine
schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde
absenden, dass er dort spätes-tens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen kann.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde
abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss
dafür sorgen, dass dieser bis 18:00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem
Wahlbrief-umschlag angegebenen Wahlbezirks oder dem auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Briefwahlvorstand zugeht.
Die Gemeindewahlbehörde
Im Auftrag
08.03.2017 gez. Schubert
(Datum)
______________
1) Alle an der gemeinsamen Bekanntmachung teilnehmenden Gemeinden angeben. Bei Ämtern ist anstelle der amtsange-hörigen Gemeinden das jeweilige Amt anzugeben.
2) Jeweils Name der Gemeinde bzw. des Amtes, Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.
3) Nicht Zutreffendes streichen.
4) Alle an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligten Gemeindewahlbehörden aufführen.