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Bekanntmachung

Hauptsatzung der Gemeinde Bosau

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27. März 2018 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Ostholstein folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Bosau erlassen:

 

 

§ 1

Die Gemeinde führt den Namen „Bosau“

 

§ 2
Wappen, Flagge, Siegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Bosau zeigt:
Einen weißen Adlerkopf auf blauem Grund und einen goldenen Löwen auf rotem Grund. Das Wappen ist senkrecht in zwei Felder und zwar ein rotes und ein blaues geteilt.
(2) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
Gemeinde Bosau - Kreis Ostholstein
(3) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.

 

§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen,
2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von einschließlich 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschritten wird,
4. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreitet,
5. Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 12.000,00 Euro nicht übersteigt,
6. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000,00 Euro nicht überschreitet,
7. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro,
8. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
9. Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist und dem wirtschaftlichsten Bieter der Auftrag erteilt werden soll,
10. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach VOF vorausgegangen ist, andernfalls bis zu einem Wert von 25.000,00 Euro,
11. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften,
12. die Bildung von Abschnitten und die Spaltung von Kosten bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aufgrund des BauGB und von Straßenbaubeiträgen aufgrund des KAG,
13. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung und Baugesetzbuch obliegenden Einvernehmenserklärungen sowie sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten,
14. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreitet.

 

§ 4
Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

§ 5
Entscheidungen der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 6
Ständige Ausschüsse

1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Geschäftsausschuss
(zugleich als Finanzausschuss und als Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung)
Zusammensetzung:
9 Mitglieder der Gemeindevertretung.
Aufgabengebiet:
Finanzwesen, Personalwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Feuerwehrwesen, Prüfung der Jahresrechnung
b) Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können. In Schulangelegenheiten sind nach § 16 c Abs. 2 GO je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden Nehms, Seedorf und Travenhorst (gem. Vereinbarung vom 24.01.1980) als Sachkundige in folgenden Punkten hinzuzuzie-hen:
a) Beratung des Haushaltes
b) Planung von Schulbauvorhaben
c) Auswahl des Schulleiters
Die Meinungen der Vertreterinnen und Vertreter gelten als Empfehlung.
Aufgabengebiet:
Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Jugendarbeit und Seniorenbetreuung, Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Förderung und Pflege des Sports.
c) Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet:
Verkehrs- und Bauwesen, Umweltschutz und Planungsrecht
d) Wirtschafts- und Tourismusausschuss
Zusammensetzung:
9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können
Aufgabengebiet:
Förderung der Wirtschaft und des Tourismus
Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung wird der nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschuss bestellt:
Wahlprüfungsausschuss
Zusammensetzung:
4 Mitglieder der Gemeindevertretung
Aufgabengebiet: Vorprüfung der Gültigkeit von Wahlen
(3) Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuss bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion.
(4) Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bür-ger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(5) Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen.

 

§ 7
Übertragung von Entscheidungen auf die ständigen Ausschüsse

(1) Der Geschäftsausschuss entscheidet über:
a) Die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften mit einem Wert über 25.000,00 Euro, sofern es sich nicht um Vermögenserwerb handelt.
b) Die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen mit einem Wert über 25.000,00 Euro, soweit der Auftragsvergabe nicht ein Wettbewerb nach der VOF vorausgegangen ist.
c) Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, wenn der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 25.000,00 Euro überschreitet.
(2) Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss entscheidet über sämtliche verfahrensleitenden Beschlüsse in der Bauleitplanung mit Ausnahme der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen zum Bauleitplan, des verfahrensabschließenden Beschlusses, der Beschlüsse zur Behebung von Rechtsverstößen, die im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren festgestellt wurden, sowie der Beschlüsse zur Berücksichtigung von Nebenbestimmungen, die der Genehmigung oder der Erklä-rung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 3 BauGB beigefügt sind.

 

§ 8
Einwohnerversammlung

(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten eine Einwohnerversammlung einberufen. Das Recht der Ge-meindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Einwohnerversammlungen können auf bestimmte Teile des Ge-meindegebiets beschränkt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Ge-meinde betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

 

§ 9
Dorfschaften und Dorfschaftsversammlungen

(1) Es bestehen folgende Dorfschaften:
1. Bichel                                    9. Klenzau
2. Bosau                                 10. Liensfeld
3. Braak                                  11. Löja
4. Brackrade                           12. Majenfelde
5. Hassendorf                         13. Quisdorf
6. Hutzfeld                              14. Thürk
7. Kiekbusch                          15. Wöbs
8. Kleinneudorf
(2) Für die in Abs. 1 genannten Dorfschaften werden Dorfvorstände gebildet. Sie bestehen aus drei Mitgliedern. Mitglieder können Gemeindevertreterinnen und -vertreter und Bürgerinnen und Bürger sein, die der Gemeindevertretung angehören können. Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter darf die der anderen Bürgerinnen und Bürger im Dorfvorstand nicht erreichen.
(3) Die Dorfvorstände werden auf einer Dorfschaftsversammlung, die von der Bür-germeisterin oder vom Bürgermeister einzuberufen ist, aus den Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den Bürgerinnen und Bürgern, die der Gemeindevertretung angehören können, für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(4) Den Ortsbeiräten (Dorfvorständen) wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen nicht der Gemeindevertretung nach § 28 GO vorbehalten sind oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder den Ausschüssen obliegen:
o Pflege des Ortsbildes
o Pflege des örtlichen Brauchtums
o Förderung der Ortsfeuerwehr
o Förderung örtlicher Vereinigungen
(5) Der Dorfvorstand wählt aus seiner Mitte eine Dorfvorsteherin oder einen Dorfvorsteher und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Dorfvorstandes.
(6) Die oder der Vorsitzende (die Dorfvorsteherin oder der Dorfvorsteher) und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden zu Ehrenbeamtin-nen oder -beamten ernannt.
(7) Der Dorfvorstand hat sich für den Bereich der Dorfschaft mit allen wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu befassen. Das gleiche gilt, wenn solche Angelegenheiten aus der Dorfschaft an ihn herangetragen oder von der Gemeindevertretung oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Einzelfall zur Beratung zugewiesen werden.
(8) Der Dorfvorsteherin oder dem Dorfvorsteher werden folgende Angelegenheiten übertragen:
a) Beratung und Unterstützung der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten.
b) Unterstützung der Gemeinde auf allen Gebieten, z.B. bei der Durchführung statistischer Erhebungen, der Sozialhilfe und Schulangelegenheiten, soweit sie oder er hierfür von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beauftragt wird.
c) Berichterstattung auf Anforderung der Gemeinde.

 

§ 10
Entschädigungen

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die Ortswehrführerinnen oder -führer und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder ihre oder seine Stellvertreter er-halten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung der Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

§ 11
Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und bürgerlichen Mitgliedern

Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie nach einem feststehenden Tarif abgeschlossen werden oder wenn ihr Wert 25.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500 Euro nicht übersteigt. Handelt es sich bei den in Satz 1 genannten Vertragspartnern um Auftragnehmer, sind die Verträge ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 50.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 5.000 Euro im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der freihändigen Vergabe / Verhandlungsvergabe, ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 25.000 Euro im Monat nicht übersteigt.

 

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§ 12
Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000,00 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.500,00 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 GO entsprechen.

 

§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gem. §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

 

§ 14
Veröffentlichungen

(1) Satzungen der Gemeinde, mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Bekanntmachungen im Rahmen des Baugesetzbuches, werden im Internet unter der Internetadresse www.gemeinde-bosau.de bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet wird jeweils im Ostholsteiner Anzeiger unter Angabe der In-ternetadresse hingewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gesetzlich vorgeschriebene vorbereitende Bekanntmachungen, die Satzungen betreffen, mit Ausnahme der in Abs. 2 getroffenen Regelungen. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Auf die Bereitstellung im Internet ist zuvor innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen in Ostholsteiner Anzeiger hinzuweisen.
(2) Gesetzlich vorgeschriebene örtliche Bekanntmachungen im Rahmen des Baugesetzbuches werden im Ostholsteiner Anzeiger bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem die erschienene Zeitung den betreffenden Text (ggf. nebst Planwerk) bekannt gemacht.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen, ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich et-was anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1 und 2, soweit nicht etwas anderes be-stimmt ist.
(5) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen wird durch den Aus-hang an der Bekanntmachungstafel der Amtsverwaltung, Außenstelle Hutzfeld, unterrichtet.

 

§ 15
Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung der Gemeinde Bosau tritt zum 01. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16. April 2003, zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag zur Satzung vom 15. April 2013, außer Kraft.
(2) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Ostholstein vom 11. April 2018 erteilt.

 

Hutzfeld, 23. April 2018
Az.: 020-610

 

Gemeinde Bosau
Der Bürgermeister