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III. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Bosau

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14. August 2012 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Ostholstein folgender III. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Bosau erlassen:

Art. 1

Der § 8 enthält folgende Fassung:

§ 8
Ständige Ausschüsse

(1)    Die folgenden ständigen Ausschüsse werden gebildet:

    a)    Hauptausschuss
        (zugleich als Finanzausschuss und als Ausschuss zur Prüfung der
         Jahresrechnung)

    Zusammensetzung:
9 Mitglieder der Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied ohne Stimmrecht.

    Aufgabengebiet:
Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse und Kontrolle der Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung gem. § 45 b GO, Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Feuerwehrwesen, Prüfung der Jahresrechnung

    b)    Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss

    Zusammensetzung:
    9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen oder Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können sowie für Schulangelegenheiten je 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Gemeinden Nehms, Seedorf und Travenhorst (gem. Vereinbarung vom 24.01.1980).
Die Meinungen der Vertreterinnen und Vertreter gelten als Empfehlung, die bei der Entscheidungsfindung des Ausschusses berücksichtigt werden sollen, in folgenden Angelegenheiten:
    a)    Beratung des Haushaltes
    b)    Planung von Schulbauvorhaben
    c)    Auswahl des Schulleiters

    Aufgabengebiet:
Sozialwesen, Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Jugendarbeit und Seniorenbetreuung, Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Förderung und Pflege des Sports.


    c)    Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss

    Zusammensetzung:
    9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können

    Aufgabengebiet:
    Verkehrs- und Bauwesen, Umweltschutz und Planungsrecht

    d)    Wirtschafts- und Tourismusausschuss

    Zusammensetzung:
    9 Mitglieder
davon bis zu 4 Bürgerinnen und Bürger, die der Gemeindevertretung angehören können

    Aufgabengebiet:
    Förderung der Wirtschaft und des Tourismus

Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.
Im Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss, im Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss sowie im Wirtschafts- und Tourismusausschuss können als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden. Gleiches gilt für die Stellvertretung der zusätzlichen Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO für die vorgenannten Ausschüsse.

(2)    Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

    a)    Gemeindewahlausschuss
    Zusammensetzung:
Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzen der.
8 Beisitzerinnen oder Beisitzer sowie eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

    Aufgabengebiet: Wahlen


    b)    Wahlprüfungsausschuss
    Zusammensetzung:
    4 Mitglieder der Gemeindevertretung

    Aufgabengebiet: Vorprüfung der Gültigkeit von Wahlen

(3)    Die Gemeindevertretung wählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Ausschuss auf Vorschlag der Fraktionen bis zu 2 stellvertretende Ausschussmitglieder je Fraktion. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder, wenn diese verhindert sind, in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind.
Im Sozial-, Schul-, Kultur- und Jugendausschuss, im Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss sowie im Wirtschafts- und Tourismusausschuss können als Stellvertreterinnen und Stellvertreter auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden.

(4)    Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertretenden werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Gemeindevertretung gewählt.

(5)    Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitglieder der Gemeindevertretung, Mitglieder von Ausschüssen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 GO und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen.

Art. 2
Inkrafttreten

(1)    Dieser III. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Bosau tritt rückwirkend zum 13.04.2012 in Kraft.

(2)    Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Ostholstein vom 19. September 2012 erteilt.



Bosau, 12. Oktober 2012                                               Gemeinde Bosau
                                                                                      Der Bürgermeister

(Siegel)
                                                                                      gez. Mario Schmidt