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Bekanntmachung

I. Nachtrag
zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bosau

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch den 2. Artikel des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 375) wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 24. September 2012 folgender I. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bosau erlassen:

§ 1

Der § 4 (Schneeräumungs- und Streupflicht) Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)    an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Hutzfeld, den 09. Oktober 2012
Az.: I 020 - 615

                                                                                        Gemeinde Bosau
                                                                                      -Der Bürgermeister-
                                                                                      gez. Mario Schmidt